Kinderfreibetrag und Kindergeld

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Die steuerliche Entlastung des Einkommens, das für den Unterhalt eines Kindes aufzuwenden ist, wird in Deutschland in erster Linie über das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld zur steuerlichen Entlastung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familien (§ 31 EStG).

Der Kinderfreibetrag wird wirksam, wenn sich dies bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als günstiger für den Steuerpflichtigen erweist als das (i.A. bereits bezogene) Kindergeld. Die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags (auf die Einkommensteuer) übersteigt bei Steuerpflichtigen, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 63.500 Euro das Kindergeld; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 33.500 Euro (Tarif 2010 mit Kinderfreibetrag von 7.008 Euro). Über diese Grenzen hinaus wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet.

Seit 2004 genügt für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche mit hinein gerechnet.

Dieses Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag gilt nur für die Einkommensteuer.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderfreibetrag#Kinderfreibetrag_und_Kindergeld