Schutzbrief der HUK24 Autoversicherung – AKB mit Stand 01.01.2010

A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?

Leistungen als Service oder Kostenerstattung
A.3.1.1 Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.7 genannten Schadenereignisse
die vereinbarten Leistungen als Service oder Kostenerstattung.
50-km-Grenze
A.3.1.2 Folgende Leistungen erbringen wir unabhängig von der Entfernung des
Schadenorts von Ihrem Wohnsitz:
– Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort nach A.3.5.1,
– Bergen des Fahrzeugs nach A.3.5.2,
– Abschleppen des Fahrzeugs nach A.3.5.3,
– Kurzfahrten nach A.3.6.4,
– Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln nach A.3.6.6 und
– Fahrzeugverzollung und -verschrottung nach A.3.6.11.
Alle übrigen Leistungen erbringen wir nur, wenn der Schadenort 50 km
und mehr (Luftlinie) von Ihrem Wohnsitz entfernt ist. Als Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer behördlich gemeldet
ist und sich überwiegend aufhält.
Hinweis: Einige Leistungen erbringen wir nur im Ausland.
Reise mit und ohne versichertem Fahrzeug

A.3.1.3 Die Leistungen nach A.3.5 bis A.3.7 erbringen wir bei Fahrten und Reisen
mit dem versicherten Fahrzeug, die Leistungen nach A.3.7 zusätzlich
auch bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug. Fahrt oder Reise ist jede
Abwesenheit von Ihrem Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend
3 Monaten.

A.3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die
berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz nach A.3.7 besteht zusätzlich für Sie sowie für Ihren
Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner, mit
dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, und für Ihre minderjährigen
Kinder auf Reisen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels (z. B.
Flugzeug, Bahn).
A.3.3 Versichertes Fahrzeug

Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie
ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.

A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen
Grenzen Europas, in den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der europäischen Union gehören und in den Mittelmeeranrainerstaaten,
soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
Hinweis: Beachten Sie auch die 50-km-Grenze nach A.3.1.2.

A.3.5 Hilfe vor Ort bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus
eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort

A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle
durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich
einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten
Kleinteile auf 150 €.
Bergen des Fahrzeugs

A.3.5.2 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung
des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter
Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Abschleppen des Fahrzeugs

A.3.5.3 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht
werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich
Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung
beläuft sich auf 200 €. Unsere Leistung für die Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft nach A.3.5.1 rechnen wir an.

Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.3.5.4 Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen.
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf
das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall und Entwendung
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt aus eigener Kraft
nicht fortsetzen und kann es weder am Schadentag noch am darauf folgenden
Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde das Fahrzeug
entwendet, leisten wir:
Weiter- oder Rückfahrt

A.3.6.1 Wir übernehmen Fahrtkosten für:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz oder
b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb
des Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz, wenn das Fahrzeug
gestohlen ist oder weder am Schadentag noch am darauf folgenden
Tag fahrbereit gemacht werden kann,
d eine Fahrt einer Person von Ihrem Wohnsitz oder vom Zielort zum
Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 500
Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen
Entfernung bis zu 1.000 km bis zur Höhe der Bahnkosten
1. Klasse, bei Entfernungen von mehr als 1.000 km bis zur Höhe der
Schlafwagen- oder Linienflugkosten jeweils einschließlich der Zuschläge.
Übernachtung

A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit
und übernehmen die Kosten für höchstens 3 Übernachtungen.
Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht,
besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten.
Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1 oder
unsere Leistung Mietwagen nach A.3.6.3 in Anspruch, übernehmen wir
die Kosten für höchstens eine Übernachtung. Bei Totalschaden oder Entwendung
des Fahrzeugs übernehmen wir die Kosten für 2 weitere Übernachtungen.
Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 100 € je Übernachtung und
Person.
Mietwagen

A.3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichartiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen
anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 oder Übernachtung
nach A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug
wieder fahrbereit zur Verfügung steht oder Sie sich ein Ersatzfahrzeug
beschafft haben, jedoch höchstens für 7 Tage und höchstens
60 € je Tag. Bei einer Mietdauer von bis zu 3 Tagen erhöht sich der
Tagessatz auf höchstens 80 €. Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen
wir Mietwagenkosten für die Fahrt zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland
bis zu 600 € unabhängig von der Anzahl der Tage.

Kurzfahrten

A.3.6.4 Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch enstehenden
Kosten bis zu höchstens 30 €.
Ersatzteilversand

A.3.6.5 Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs
an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht
beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem
Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten.
Wir übernehmen auch die erforderlichen Kosten für den Rücktransport
eines ausgetauschten Motors, Getriebes oder von Achsen. Kosten
der Ersatzteile übernehmen wir nicht.
Hilfe bei verlorenen oder defekten Fahrzeugschlüsseln

A.3.6.6 Können Sie das Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeugschlüssel abhanden
gekommen oder defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung eines
Ersatzschlüssels und übernehmen die Kosten für dessen Versand bis
zu höchstens 110 €. Die Kosten des Ersatzschlüssels übernehmen wir
nicht.

Fahrzeugtransport
A.3.6.7 Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten
an Ihren Wohnsitz, wenn
– das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe
nicht innerhalb von 3 Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden
kann oder
– das Fahrzeug an einem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe
weder am Tag des Schadens noch am Tag danach wieder fahrbereit
gemacht werden kann
und die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis
für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.

A.3.6.8 Liegt der Schadenort im Inland, sorgen wir für den Transport der berechtigten
Insassen an Ihren Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstandenen
Transportkosten.

A.3.6.9 Weiter sorgen wir auf Ihren Wunsch anstelle des Transports an Ihren

Wohnsitz für den Transport von Fahrzeug und berechtigten Insassen an
Ihren Zielort, wenn hierdurch keine höheren Transportkosten entstehen.
Nehmen Sie unsere Leistung Fahrzeugtransport bei einem Schadenort im
Inland nach A.3.6.7 in Anspruch, übernehmen wir anstelle unserer Leistung
Weiter- und Rückfahrt nach A.3.6.1, unserer Leistung Übernachtung
nach A.3.6.2 und unserer Leistung Mietwagen nach A.3.6.3 nur Kosten
für höchstens eine Übernachtung von 100 € pro Person.
Fahrzeugunterstellung

A.3.6.10 Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
bis zum Transport zu einer Werkstatt zur Durchführung einer Reparatur
untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten,
jedoch höchstens für 2 Wochen. Wird das Fahrzeug nach der Entwendung
im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur Durchführung des
Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden,
übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens
für 2 Wochen.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung

A.3.6.11 Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen
wir bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren
mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen
Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen
wir die Verschrottungskosten.
Fahrzeugabholung

A.3.6.12 Kann das Fahrzeug infolge einer länger als 3 Tage andauernden Erkrankung
oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von
einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Abholung des
Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz
bis 0,60 € je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort.
Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der
berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten
Übernachtungskosten, jedoch höchstens für 3 Übernachtungen bis zu
je 100 € pro Person.
Versorgung eines Haustiers

A.3.6.13 Können Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Ihren mitgeführten
Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und stehen
auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und
bezahlen wir den Heimtransport des Tiers. Zusätzlich übernehmen wir die
Kosten für erforderliche Hilfsmittel (z. B. Transportbox für Haustier). Weiter
organisieren wir die Unterbringung und Versorgung des Tiers an Ihrem
Wohnsitz, sofern dies erforderlich ist, und tragen die hierdurch entstehenden
Kosten für längstens 2 Wochen.

A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Erkranken Sie unvorhersehbar, verletzen Sie sich oder stirbt der Fahrer
auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die nachfolgenden
Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese
nicht bereits innerhalb der letzten 6 Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig
oder zum wiederholten Mal) aufgetreten ist.
Krankenrücktransport

A.3.7.1 Müssen Sie an Ihren Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für
die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten.
Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig
sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten
durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben
ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden,
durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch
höchstens für 3 Übernachtungen bis zu je 100 € pro Person.

A.3.7.2 Wir leisten auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Ehe- oder eingetragener
Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen
Haushalt führen, oder Ihre minderjährigen Kinder infolge Erkrankung
oder Verletzung an Ihren Wohnsitz zurücktransportiert werden
müssen.

Rückholung von Kindern

A.3.7.3 Können Ihre mitreisenden minderjährigen Kinder weder von Ihnen noch
von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für
deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu Ihrem Wohnsitz
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung
erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 500 Bahnkilometern bis
zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Entfernung bis zu
1.000 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse, bei Entfernungen von
mehr als 1.000 km bis zur Höhe der Schlafwagen- oder Linienflugkosten
jeweils einschließlich der Zuschläge sowie für Taxikosten bis zu 30 €.

A.3.7.4 Die Leistung Rückholung von minderjährigen Kindern nach A.3.7.3
erbringen wir auch bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug, falls Sie, Ihr
Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner, mit dem
Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, erkranken oder sterben und die
mitreisenden Kinder weder von Ihnen noch von einer anderen mitreisenden
Person betreut werden können.
Krankenbesuch

A.3.7.5 Müssen Sie sich länger als 2 Wochen stationär in einem Krankenhaus
aufhalten, übernehmen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Krankenhausbesuche
durch Ihren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner,
Ihren Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen,
Ihre Eltern oder Kinder.

A.3.7.6 Wir leisten auch, wenn sich nicht Sie, sondern Ihr Ehe- oder eingetragener
Lebenspartner, Ihr Lebenspartner, mit dem Sie einen gemeinsamen
Haushalt führen, oder mitreisende minderjährige Kinder länger als 2
Wochen stationär im Krankenhaus aufhalten.

A.3.7.7 Die Leistungen sind auf insgesamt höchstens 600 € beschränkt.

Hilfe im Todesfall
A.3.7.8 Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland sorgen wir nach Abstimmung
mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die
Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten.
A.3.7.9 Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners
oder Ihres Lebenspartners, mit dem Sie einen gemeinsamen
Haushalt führen oder Ihrer minderjährigen Kinder auf einer Reise im Ausland.

A.3.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.3.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rennen
A.3.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an
Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.3.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse,
innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder
mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.3.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.