Befreiung von GEZ Gebühren für Schwerbehinderte

  1. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.
    Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

    b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

    Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

  2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt.

    Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen

 

Quelle : www.gez.de