Mehrere Mieter

1.     Haben Sie den Mietvertrag zusammen unterschrieben, so haften Sie als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB für die Mietzahlung. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die volle Mietzahlung verlangt. Natürlich sind Sie auch Gesamtgläubiger der Wohnung, so dass jeder von Ihnen Ansprüche z. B. auf Mängelbeseitigung allein gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Also, auch wenn Sie im Streit die Wohnung verlassen und ausziehen, haften Sie weiter für die volle Miete. Der Vermieter hat ein Wahlrecht, von wem er die Miete verlangt. Er wird sich spätestens dann, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehepartner in Zahlungsschwierigkeiten gerät, an den ausgezogenen Ehegatten wenden.

2.     Da der Vermieter bei Entlassung des Ausziehenden aus dem Mietvertrag nur noch einen Vertragspartner und damit auch Schuldner hat, wird er sich in vielen Fällen, insbesondere dann, wenn der zahlungskräftigere Partner auszieht, weigern, eine solche Vereinbarung zu schließen. Gegen seinen Willen können Sie eine solche Vertragsänderung nicht durchsetzen.

3.     Nach der Scheidung erfolgt auf Antrag die endgültige Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten. Diese endgültige Zuweisung wirkt auch gegenüber dem Vermieter. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wurde, als alleiniger Mieter in das bestehende Mietverhältnis ein. Der Vermieter hat ab diesem Zeitpunkt nur noch einen Mieter und damit einen Vertragspartner und Schuldner.

4.     Haben beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben und zieht einer aus, ist er weiterhin dem Vermieter gegenüberverpflichtet, auch wenn der Partner die Miete schuldig bleibt. Eine Pflicht des Vermieters, den Ausziehenden aus dem Vertrag zu entlassen, besteht nicht. Zumindest im Trennungsjahr muss der verbleibende Partner einer gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht zustimmen.

5.     Die Außenhaftung gegenüber dem Vermieter bleibt schließlich bestehen, solange man im Mietvertrag steht. Gegenüber dem Vermieter besteht kein Anspruch, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Und kündigen kann man die Wohnung nur gemeinsam. Eine Kündigung des Vertrages nur durch einen der Ehegatten ist nicht wirksam.